Das BMF hat zur Einheitlichkeit der Leistung bei einer Kreditgewährung Stellung genommen. Der BFH hatte mit Urteil vom 13.11.2013 - XI R 24/11 einen Fall entschieden, in dem ein Bauunternehmer für ein Studentenwerk im Rahmen eines Public-private-Partnership-Projekts eine Werklieferung ausgeführt hatte. Dieses Projekt ging mit einer 20-jährigen Finanzierung einher, die der betreffende Unternehmer ebenfalls erbrachte. Der BFH ging hier von zwei eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Leistungen aus. Damit lag einerseits eine steuerpflichtige Werklieferung und andererseits eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung vor.
In dem Urteil führte der BFH unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 17.01.2013 -
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