Gemäß § 4 Nr. 14a UStG sind die Leistungen eines Arztes bzw. Zahnarztes und Angehöriger anderer Heilberufe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Abgrenzung von anderen Dienstleistungen der Heilberufe führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des BFH, in der es um Bereitschaftsdienste eines Notarztes geht.
Der Kläger ist Arzt. In den Jahren 2008 und 2009 führte er sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Zu den genannten Leistungen gehörten u.a. Bereitschaftsdienste, die er bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen leistete. Im Detail musste der Kläger im Vorfeld den Veranstaltungsbereich kontrollieren. Zusätzlich beriet er die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen im Rahmen der Veranstaltung. Während der Veranstaltung sollte der Mediziner auf kontinuierlichen Rundgängen Gefahren und gesundheitliche Probleme bei den anwesenden Personen frühzeitig erkennen. Im Bedarfsfall war vereinbart, dass er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen an den etwaigen Patienten durchführen sollte.
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