Ausgabe 4/2013
Thema der Woche vom 24.01.2013

Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 mit einigen Tücken

Unternehmer gehen die anstehenden Steuererklärungen 2012 im betrieblichen Bereich so langsam mit den ersten Vorarbeiten an und haben dabei wie üblich bis Ende Mai oder bei Hilfe von steuerlichen Beratern bis Ende des Jahres Zeit. Die Umsatzsteuerjahreserklärung betrifft das aber nicht immer. Sie ist in einer Reihe von Fällen vorzeitig auf elektronischem Weg abzugeben. Dabei sind aktuell im Bereich der Umsatzsteuer auffallend viele Übergangsregeln, Wahlmöglichkeiten sowie Neuregelungen zu beachten, und wie gewohnt ergänzen etliche BMF-Schreiben den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Nachfolgend die Grundsätze zu den Abgabefristen und den Übergangsregeln 2012/2013:

1. Abgabefristen

Für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 sind die amtlichen Vordruckmuster (BMF-Schreiben v. 15.06.2012 - IV D 3 - S 7344/12/10001, BStBl I 2012, 669) zu verwenden und die Erklärung ist - wie die übrigen Steuererklärungen - bis zum allgemeinen gesetzlichen Fristende am 31.05.2013 bzw. bei Abgabe durch die steuerberatenden Berufe bis zum 31.12.2013 durch Datenfernübertragung (§ 18 Abs. 3 UStG) einzureichen (gleichlautende Ländererlasse v. 02.01.2013 - 2012/1140277).

Für die Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung sind jedoch einige Ausnahmen zu beachten: