Im Rahmen der Kostendämpfung der gesetzlichen Krankenversicherung sieht das Sozialrecht verschiedene Zwangsrabatte bei Arzneimittellieferungen vor. Zu unterscheiden sind die Rabatte im Rahmen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Die Rabatte in der gesetzlichen Krankenversicherung erkennt die Finanzverwaltung als Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer an. Dagegen werden die Rabatte bei der privaten Krankenversicherung gegenüber den Versicherungen nicht als Entgeltminderung anerkannt. Mit der aktuellen Entscheidung des BFH ist diese Unterscheidung hinfällig.
Das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim war Kläger in dem Ausgangsverfahren. Es lieferte selbsthergestellte Arzneimittel umsatzsteuerpflichtig an Großhändler und Apotheken. Das Unternehmen ist rechtlich verpflichtet, Krankenkassen und Krankenversicherungen Zwangsrabatte zu gewähren. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Systeme, nämlich einmal für die gesetzliche und einmal für die private Krankenversicherung. Diese unterscheiden sich zunächst in der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung.
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