Ausgabe 5/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 01.02.2023
BMF-Schreiben v. 11.01.2023 - III C 2 - S 7200/19/10004 :005

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt

Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 (V R 1/14) entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Dies steht im Widerspruch zu Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschn. 10.4 Abs. 4 UStAE wird daher neu gefasst.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2014 (V R 1/14) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.