Ausgabe 11/2016
Thema der Woche vom 15.03.2016
BFH, Urt. v. 19.01.2016 - XI R 38/12

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Personengesellschaften

Nach dem V. Senat hat nunmehr auch der XI. Senat des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft bei Tochterpersonengesellschaften Stellung genommen. Bei dem Urteil vom 19.01.2016 handelt es sich um die Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16.07.2015, C-108/14 sowie C-109/14, in der Rechtssache Larentia und Minerva bzw. Marenave Schiffahrts AG. Neben der Frage, ob eine Personengesellschaft Organgesellschaft bei der umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, ist weiterer zentraler Punkt der Entscheidung der Vorsteuerabzug einer Holding. Der BFH trifft in dem Urteil allerdings keine abschließende Entscheidung. Vielmehr hat er das Verfahren zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.

BFH, Urt. v. 19.01.2016 - XI R 38/12

Ausgangssachverhalt

Bei der Klägerin des Ausgangssachverhalts handelt es sich um eine AG, deren einzige Aktionärin die X-GmbH & Co. KG war. Die AG erwirbt, betreibt und veräußert Seeschiffe. Neben dem Unterhalt der Schiffe erwirbt und verwaltet sie außerdem in- und ausländische Beteiligungen und Finanzanlagen im Bereich der Schifffahrt.