NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht.
In dem zum Schwimmunterricht einer Schwimmschule ergangenen EuGH-Urteil vom 21.10.2021 - C-373/19 in der Rechtssache Dubrovin & Tröger - Aquatics hatte der EuGH entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, der unionsrechtlichen Grundlage für § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG, nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst, da dieser - wie es ebenso auf den im Streitfall erteilten Tennisunterricht zutrifft - ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Für den BFH war nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht der vom EuGH getroffenen Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL zu folgen wäre, soweit das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar dem Schulzweck dienenden Leistungen" betroffen ist.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|