Ausgabe 36/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 06.09.2023
FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil. v. 16.03.2023 - 1 K 2865/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 10/23)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen

Die von Alt-Arbeitgebern an Transfergesellschaften gezahlten Remanenzkosten sind Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Transfergesellschaft an die Alt-Arbeitgeber. Dagegen gehören Abfindungen als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt.

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil. v. 16.03.2023 - 1 K 2865/21, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 10/23)

Kurzfassung

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt für Unternehmen, die Arbeitsplätze abbauen müssen, Transfergesellschaften i.S.d. SGB III. Sie besitzt eine Trägerzulassung nach § 178 Abs. 3 SGB III. Im Urteilsfall übernahmen die Alt-Arbeitgeber gegenüber der Klägerin die sog. Remanenzkosten. Dazu gehören die Aufstockung des Kurzarbeitergelds, die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld sowie das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Den Arbeitnehmern stand gegenüber den Alt-Arbeitgebern ein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Diese Abfindungen wurden von der Klägerin ausbezahlt, weil sie im Besitz der Lohndaten der Arbeitnehmer war. Die Klägerin stellte den Alt-Arbeitgebern Rechnungen, in denen sie auf die weiterbelasteten Remanenzkosten und Abfindungen keine Umsatzsteuer berechnete.