Ausgabe 35/2023
Gesetzgebung vom 30.08.2023

Umsatzsteuerrechtliche Sonderbehandlung von Fair-Trade-Kaffee

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags und der Fachbereich Europa haben geprüft, ob unionsrechtliche oder nationale umsatzsteuerrechtliche Vorgaben einer steuerlichen Differenzierung von Kaffee mit oder ohne Fair-Trade-Siegel (Fair-Trade-Kaffee) entgegenstehen.

Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 1 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten eine unter dem normalen Mehrwertsteuersatz liegende Besteuerung von Nahrungsmitteln. Kaffee wird zu den als Nahrungsmittel verwendeten pflanzlichen Erzeugnissen i.S.v. Anhang III Nr. 1 MwStSystRL gezählt. Eine umsatzsteuerrechtliche Differenzierung zwischen Fair-Trade-Kaffee und konventionellem Kaffee könnte auf zweierlei Weise erfolgen: Denkbar wäre, die derzeitige Steuerermäßigung im UStG nur für Fair-Trade-Kaffee beizubehalten. Es käme aber auch eine Einführung eines weiteren ermäßigten Steuersatzes i.S.v. Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL (Steuervergünstigung unter 5 % oder Nullbesteuerung) für den Fair-Trade-Kaffee in Betracht.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags und der Fachbereich Europa kamen bei ihrer Prüfung zu folgendem Ergebnis: