Ausgabe 11/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 15.03.2023
BFH, Urt. v. 29.11.2022 - XI R 13/20

Umsatzsteuersatz bei Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

BFH, Urt. v. 29.11.2022 - XI R 13/20

Ein Unternehmer erhält für die kurzfristige Beherbergung von Fremden nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG eine ermäßigte Steuer von 7 % für die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafräumen.

Diese Steuerermäßigung umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Zwar entspricht die Formulierung des Tatbestands der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG derjenigen in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, der sich auf die Vermietung von Grundstücken bezieht. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Außerdem handelt es sich auch beim eigenen Personal um zur Beherbergung aufgenommene "Fremde".

Der BFH sieht sich dabei in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht.