Nach Art.
Der an die Truppe leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Der Nachweis soll grundsätzlich durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden.
Der BFH hat im Urteil vom 05.07.2012 - V R 10/10 entschieden, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden kann. Aus diesen Unterlagen müssen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben. Das BMF hat den Anwendungserlass entsprechend angepasst. Außerdem wurde in dem Vordruck für den Abwicklungsschein das SEPA-Verfahren berücksichtigt.
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