Ausgabe 28/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 10.07.2014
BMF-Schreiben v. 20.06.2014 - IV D 3 - S 7492/12/10001

Umsatzsteuervergünstigung - Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) werden den Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Danach ist grundsätzlich eine Steuerbefreiung vorgesehen. Die Vergünstigung gilt für die Truppen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit.

Der an die Truppe leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Der Nachweis soll grundsätzlich durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden.

Der BFH hat im Urteil vom 05.07.2012 - V R 10/10 entschieden, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden kann. Aus diesen Unterlagen müssen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben. Das BMF hat den Anwendungserlass entsprechend angepasst. Außerdem wurde in dem Vordruck für den Abwicklungsschein das SEPA-Verfahren berücksichtigt.

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