Ausgabe 22/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 25.05.2022
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 14.02.2022 - VI 306 - S 2226 - 039

Umsatzsteuerzahlungen/-erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG).

"Kurze Zeit"

"Kurze Zeit" ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH, Urt. v. 23.09.1999 - IV R 1/99, BStBl II 2000, 121).

"Fälligkeit"

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.01. verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehntageregelung unberücksichtigt.

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 01 ergibt sich eine Zahllast von 1.000 €. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde von U am 09.01.02 (Freitag) übermittelt. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte ebenfalls am 09.01.02.