Voraussetzung für die Berücksichtigung der Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist stets die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung findet die Pauschalierungsregelung des §
Eine berufliche Veranlassung von Umzugskosten scheidet aus, wenn der Familienhausstand vom Arbeitsort wegverlegt wird (BFH, Beschl. v. 09.01.2008 - VI B 79/07, BFH/NV 2008, 566). Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Wegverlegung zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung führt. Wird allerdings nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt, sind die Aufwendungen für den Umzug in diese Zweitwohnung berücksichtigungsfähig.
Umzugskosten für die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind bei einem Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst.
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