Unangemessene
Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen
Klageverfahrens
Bei
einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit schon
als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das FG trotz
wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge
erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt,
die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer
unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen.
Eine nicht "unverzüglich"
nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Verzögerungsrüge
präkludiert sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger
Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG als auch die Feststellung
einer überlangen Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG
(Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 10.04.2014 - III
ZR 335/13).
Die Regelung des § 198
Abs. 5 Satz 3 GVG, die die Nichtübertragbarkeit der Entschädigung
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage regelt, betrifft
nicht die Vererblichkeit des Anspruchs.