Nicht zur Einziehung erworbene eigene Anteile sind steuerbilanzrechtlich Wirtschaftsgüter. Die Realteilungsgrundsätze finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und durch diese Übertragung zu eigenen Anteilen des ausscheidenden Mitunternehmers werden. Die spätere Einziehung der übertragenen Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren stellt keine Sperrfristverletzung dar.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit inländischen Kommanditisten. Ihr Zweck ist der Erwerb und die Verwaltung von Aktien der A-Bank. Die Beteiligung erfolgt durch Sacheinlage von Aktien an der A-Bank. Die Beteiligung an der Klägerin hängt von der Anzahl der eingebrachten Aktien ab. Die B-Bank war Kommanditistin. Mitte 2016 verschmolz sie mit der A-Bank. Im Oktober 2016 kündigte die A-Bank ihre Beteiligung an der Klägerin und schied mit Wirkung zum 30.11.2016 gegen Sachabfindung (eigene Stückaktien) sowie Barabfindung aus der Klägerin aus. Im Mai 2017 zog die A-Bank die Anteile nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ein, so dass sich die Gesamtzahl der Aktien verringerte. Nach Ansicht des Finanzamts ist durch das Ausscheiden der A-Bank ein Aufgabegewinn entstanden.
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