Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist nicht auf eine Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die darin besteht, dass ein Unternehmen im Rahmen eines von ihm eingerichteten Programms zur Auszeichnung und Belohnung denjenigen Mitarbeitern Einkaufsgutscheine kostenfrei zur Verfügung stellt, die sich am meisten verdient gemacht und die besten Leistungen erbracht haben.
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache GE Aircraft Engine Services Ltd. betraf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Großbritannien. Im Urteilsfall hatte ein steuerpflichtiger Unternehmer an bestimmte Mitarbeiter im Rahmen eines Anerkennungs- und Belohnungsprogramms unentgeltlich Einkaufsgutscheine abgegeben. Zu klären war, ob die unentgeltliche Abgabe dieser Einkaufsgutscheine einen Umsatz darstellte, der i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und daher der Mehrwertsteuer zu unterwerfen war.
Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt: Die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke (vgl. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
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