Überträgt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den Bedachten, ist Zuwendungsgegenstand die Versicherung selbst. Ein unbedingt vereinbarter Nießbrauchsvorbehalt ist erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wobei die Bewertung des Kapitalwerts des Nießbrauchs nach §§ 13 ff. BewG i.V.m. der Anlage 9a zum BewG erfolgt.
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