§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Die Klägerin ist eine amerikanische Inc., die ihren (Satzungs-)Sitz in den USA und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. In der Bilanz für das Streitjahr Jahr 2001 machte sie eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer belgischen Kapitalgesellschaft geltend.
Sowohl das FG als auch der BFH haben diese Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Der BFH legt ausführlich dar, dass § 8b Abs. 6 KStG a.F. ungeachtet der bis zum 31.12.2001 erfolgten zahlreichen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes auf den Streitfall anwendbar ist und auch nicht gegen Unionsrecht verstößt.
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