Ausgabe 30/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 27.07.2022
BFH, Urt. v. 16.02.2022 - X R 26/20

Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.

BFH, Urt. v. 16.02.2022 - X R 26/20

K beantragte bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), für beabsichtigte Sondertilgungen eines für die Anschaffung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen Betrag verwenden zu dürfen, um jährliche Sondertilgungen leisten zu können. Laufende Tilgungszahlungen musste die Klägerin nicht erbringen. Die ZfA gestattete K dies und wies darauf hin, dass der Entnahmevorgang und die wohnungswirtschaftliche Verwendung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang - innerhalb von zwölf Monaten nach der ggf. ersten Kapitalauszahlung - erfolgen müssten. Nach der Auszahlung leistete K in einem Zeitraum von rund zwei Jahren jeweils eine Sondertilgung. Daraufhin stufte die ZfA die Zahlungen, die später als zwölf Monate nach der Auszahlung erfolgt waren, als förderschädlich sein. Das FG folgte der K, der BFH hingegen nicht.