Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gem. § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Die Klägerin hatte für ihren Sohn Kindergeld beantragt. Der Antrag wurde am 07.10.2014 für A ab November 2013 abgelehnt, da die Nachweise über die Bemühungen um eine Ausbildungsstelle nicht eingereicht wurden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids ist u.a. angeführt: "Der Einspruch ist bei der Familienkasse Nord mit Sitz in X-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären." Eine konkrete Postanschrift der Behörde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht benannt. Der Bescheid enthält in Kopf- und Fußzeile folgende Adressangaben: "Familienkasse Nord, B-Weg 23, … Y-Stadt". Die Besucheradresse ist ebenfalls mit "B-Weg 23, Y-Stadt" angegeben. Eine Behördenadresse in X-Stadt ist im Bescheid nicht angegeben. Ein Einspruch vom 25.06.2015 wurde wegen Fristablauf abgelehnt. Hiergegen wandte die Klägerin jedoch ein, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.
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