Streitig war, ob entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 rückständige Steuern und Nebenleistungen durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist, die grundsätzlich am 31.12.2015 abgelaufen wäre, am 01.12.2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim BZSt unterbrochen.
Diese Auffassung teilte der BFH.
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