Ausgabe 15/2022
Thema der Woche vom 13.04.2022
BMF-Schreiben v. 06.04.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10003 :001

Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Das BMF-Schreiben zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG für im Inland lebende Personen als außergewöhnliche Belastung (IV C 8 - S 2285/19/10003 :001) ergänzt und ersetzt das bisher relevante BMF-Schreiben zu dieser Problematik vom 07.06.2010 (BStBl I 2010, 582). Die enthaltenen Regelungen sind ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden. Hierbei wird u.a. auf den begünstigten Personenkreis, die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers und die Höhe des anzuerkennenden Unterhalts eingegangen.

BMF-Schreiben v. 06.04.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10003 :001

Hintergrund

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Kosten können im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.

Grundsätzlich sind folgende Personen nach den gesetzlichen Regelungen unterhaltsverpflichtet und können nachstehend von den Regelungen des § 33a Abs. 1 EStG profitieren:

  • Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,