Das BMF-Schreiben zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG für im Inland lebende Personen als außergewöhnliche Belastung (
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Kosten können im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Grundsätzlich sind folgende Personen nach den gesetzlichen Regelungen unterhaltsverpflichtet und können nachstehend von den Regelungen des § 33a Abs. 1 EStG profitieren:
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