NV: Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 und dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133,
Die vom Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits aufgrund der bestehenden BFH-Rechtsprechung zur Anwendung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) geklärt. Das Realsplitting ist danach auch aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der Angleichungen im Familienrecht nicht auf Unterhaltsleistungen an eine nicht verheiratete Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB auszuweiten.
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