Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Gewinnen bzw. Verlusten einer Personengesellschaft sind die Gesellschafterstellung und die zivilrechtliche Abrede über die Gewinnverteilung entscheidend. In einem aktuellen Fall hat der BFH nunmehr entschieden, was passiert, wenn ein Gesellschafter unterjährig in eine GbR aufgenommen wird. Maßgeblich ist auch in diesem Fall in erster Linie, was die Gesellschafter über die Gewinnverteilung vereinbart haben.
Der Kläger erwarb einen Anteil an einer GbR und einer GmbH von einem Gesellschafter dieser Gesellschaften. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ehemaligen Hotels. Bei der GmbH handelte es sich um eine Verwaltungsgesellschaft. Der Kläger erwarb an der GbR einen Anteil von 1/3 und an der GmbH einen Geschäftsanteil von 17.000 DM. Der entsprechende notarielle Vertrag wurde am 22.10.1997 abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Grundstück laut Grundbuchauszug in Abt. II lastenfrei und in Abt. III wie folgt belastet:
Der Kaufpreis von 1,85 Mio. DM sollte bis zum 01.12.1997 auf das Anderkonto des Notars gezahlt werden. Im Übrigen galten für den Kauf folgende Bestimmungen:
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