Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011
in der Rechtssache C-284/09 (BGBl I 2013,
Die Rückwirkungsfiktion gem. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG ist einerseits eine Erleichterungsvorschrift für die Praxis - andererseits eröffnet sie eine gewisse gestalterische Freiheit. Die OFD Frankfurt a.M. äußert sich zur Auslegung zunächst dahingehend, dass die Rückwirkungsfiktion ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % anzuwenden ist. Das heißt, sie greift insbesondere nicht für Fälle, in denen unterjährig mehrere Anteile von unter 10 % erworben werden - auch wenn es dadurch insgesamt zu einer Erreichung der Grenze von 10 % kommt.
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