Ausgabe 12/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 20.03.2014
OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 02.12.2013 - S 2750a A - 19 - St 52

Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen bei § 8b Abs. 4 KStG

Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (BGBl I 2013, 561) wurde in § 8b Abs. 4 KStG eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10 % (Streubesitz) eingeführt. Für die Frage, ob eine mindestens 10%ige Beteiligung erworben wurde, ist dabei auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt für Zwecke der Streubesitzregelung der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.

Die Rückwirkungsfiktion gem. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG ist einerseits eine Erleichterungsvorschrift für die Praxis - andererseits eröffnet sie eine gewisse gestalterische Freiheit. Die OFD Frankfurt a.M. äußert sich zur Auslegung zunächst dahingehend, dass die Rückwirkungsfiktion ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % anzuwenden ist. Das heißt, sie greift insbesondere nicht für Fälle, in denen unterjährig mehrere Anteile von unter 10 % erworben werden - auch wenn es dadurch insgesamt zu einer Erreichung der Grenze von 10 % kommt.