Die Unterkunftskosten in einem Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, sofern der Aufenthalt aufgrund einer oder mehreren Krankheiten erfolgt ist. Eine Einschränkung bei altersbedingten Krankheiten erfolgt nicht.
Strittig sind die Unterkunftskosten einer Steuerpflichtigen, die im Jahr 2015 eine Zwei-Zimmer-Wohnung (63 m²) in einem Pflegeheim (Seniorenresidenz) bezog. Die Mietaufwendungen von über 30.000 € (abzgl. der Haushaltsersparnis) wollte sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen - das Finanzamt verweigerte ihr den Abzug wegen fehlender Pflegebedürftigkeit. Rückwirkend ergangene ärztliche Atteste lehnte es als sachlich unkonkret und zu allgemein ab.
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