Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internetauktionsplattform "eBay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.
Zu Leitsatz 1: Finanzamt und FG hatten die Umsatzsteuer auf die (Brutto-)Einnahmen festgesetzt. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Entgelt war gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzgl. der Umsatzsteuer. Deshalb hätte die festzusetzende Umsatzsteuer in den angefochtenen Bescheiden aus den sog. (Brutto-)Einnahmen herausgerechnet werden müssen.
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