Der Bundesrechnungshof hatte darauf hingewiesen, dass die Finanzämter den Umfang der unternehmerischen Betätigung und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug der Forschungseinrichtungen unterschiedlich beurteilten. Um zukünftig den bundeseinheitlichen Vollzug des Umsatzsteuergesetzes sicherzustellen, wurde der UStAE in Abschn. 2.10 um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.
Der unternehmerische Bereich ist bei Forschungseinrichtungen auch nach diesen neuen Regelungen oftmals nur schwierig von deren nichtunternehmerischem Bereich abzugrenzen. Zur Vereinfachung hat die Verwaltung daher ein Berechnungsschema vorgegeben, das für die Ermittlung des Prozentsatzes der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern herangezogen werden kann.
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