Bonuszahlungen einer Krankenkasse sind immer dann als Beitragsrückerstattung und damit als Minderung des Sonderausgabenabzugs anzusehen, wenn kein Nachweis eines eigenen finanziellen Aufwands des Versicherten erbracht werden muss, um den Bonus zu erhalten.
Strittig sind Bonuszahlungen einer Krankenkasse an ein Versichertenehepaar. Das Finanzamt bewertete die Zahlungen als Beitragserstattungen und kürzte entsprechend den Sonderausgabenabzug. Das nunmehr klagende Ehepaar argumentierte, dass den Bonuszahlungen der Krankenkasse jedoch Aufwendungen wie Beitragszahlungen an ein Fitnessstudio gegenüberstanden, es handelte sich daher nicht um Beitragserstattungen, sondern um Leistungen der Krankenversicherung.
Die Klage wurde allerdings vom FG Münster abgewiesen. Krankenversicherungsbeiträge stellen Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG dar. Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug ist jedoch, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Durch die Bonuszahlungen war das im Streitfall in Höhe von 300 € jedenfalls nicht mehr gegeben.
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