Revisionen und Revisionsbegründungen sowie Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichte sind gem. § 52d FGO ab dem 01.01.2022 zwingend in elektronischer Form beim BFH einzureichen.
Eine händische Unterschrift ist auf den elektronisch zu versendenden Dokumenten grundsätzlich nicht erforderlich, solange durch einfache Namenswiedergabe die verantwortende (= zeichnende) Person erkennbar ist. Die elektronische Form ist nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 52a FGO) gewahrt, wenn das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert ist und auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|