Bereits zu Beginn der Corona-Krise hat das BMF gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 19.03.2020 ein erstes Maßnahmenpaket zur steuerlichen Soforthilfe beschlossen (IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, siehe auch STX 13/2020, 194, Thema der Woche). Dabei wurden die Möglichkeiten zu Steuerstundungen sowie zur Anpassung der Steuervorauszahlungen gewährt und ein Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen beschlossen. Als weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen wurden nun die Verlängerung der Abgabefristen von Lohnsteueranmeldungen und die Möglichkeit eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem noch laufenden Steuerjahr 2020 eingeräumt.
Aufgrund der schwierigen Arbeitsbedingungen in Zeiten des Coronavirus sind Arbeitgeber häufig unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen fristgerecht abzugeben.
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