Ausgabe 12/2020
Thema der Woche vom 18.03.2020
BFH, Urt. v. 28.08.2019 - II R 7/17
BFH, Urt. v. 03.12.2019 - VIII R 25/17

Update: Zinsen auf Steuern

Zinsen auf Steuern

Grundsätzlich werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 238 Abs. 1 AO in Höhe von monatlich 0,5 % verzinst. Die Verzinsung von Steuern wird dabei insbesondere geregelt in:

  • § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen,
  • § 234 AO Stundungszinsen,
  • § 235 AO Verzinsung von hinterzogenen Steuern,
  • § 236 AO Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Hinweis

Das Finanzamt setzt Zinsen auf hinterzogene Steuern oder verspätete Steuern fest. Dies gilt auch für den Erstattungsfall. Erstattungszinsen vom Finanzamt unterliegen jedoch keinem Steuerabzug. Daher müssen diese gem. § 32d Abs. 3 EStG gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Telextipp

Der BFH hat mit Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18 für die Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung eines Jahreszinses von 6 % geäußert. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom 02.05.2019 (BStBl I 2019, 448) angeordnet, dass die Festsetzung von Zinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat künftig nur noch vorläufig erfolgen soll. Eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur durch die Einlegung eines Einspruchs verbunden mit einem gesonderten Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgen.

Sachverhalt im ersten Urteilsfall