Grundsätzlich werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 238 Abs. 1 AO in Höhe von monatlich 0,5 % verzinst. Die Verzinsung von Steuern wird dabei insbesondere geregelt in:
Das Finanzamt setzt Zinsen auf hinterzogene Steuern oder verspätete Steuern fest. Dies gilt auch für den Erstattungsfall. Erstattungszinsen vom Finanzamt unterliegen jedoch keinem Steuerabzug. Daher müssen diese gem. § 32d Abs. 3 EStG gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. |
Der BFH hat mit Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18 für die Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung eines Jahreszinses von 6 % geäußert. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom 02.05.2019 (BStBl I 2019, |
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