Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Grundsätzlich können außergewöhnliche Belastungen auf Antrag im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern. Nach § 33 Abs. 1 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Es ist stets entscheidend, ob diese Aufwendungen auch regelmäßig der Vergleichsgruppe erwachsen oder außergewöhnlich sind.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zwangsläufig, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Art und Höhe nach).
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