Im Urteil vom 26.10.2021 (IX R 13/20, BStBl II 2022, 172) hatte der BFH die Rechtsfrage zu klären, ob § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG nur dann anzuwenden sei, wenn der Steuerpflichtige eine nach § 6 AStG vergleichbare, festgesetzte Steuer tatsächlich an den Wegzugsstaat gezahlt hat, oder ob es für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreicht, dass eine Besteuerung im Wegzugsstaat zwar normativ vorgesehen, aber nicht vollzogen wurde.
Der BFH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs nicht einer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, wenn im Wegzugstaat keine Steuer festgesetzt worden ist.
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