Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen
Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH, Beschl. v. 12.04.2022 - VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rdnr. 16 ff., m.w.N.).
Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49EStG nicht steuerpflichtig ist.
Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber geregelt ist.