Im aktuellen Fall nutzte der Steuerpflichtige einen Pkw, den er vor Jahren angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Der Steuerpflichtige machte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Abschreibungen in voller Höhe geltend. Gleichzeitig wurden aufgrund der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw fiktive Betriebseinnahmen in Höhe des privaten Nutzungsanteils von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA berücksichtigt. Somit wurde der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise teilweise neutralisiert.
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