Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte gem. § 89 Abs. 3 AO ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert. So lautet der Tenor eines Urteils des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2010 - 1 K 661/08 zur Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte, die durch das Jahressteuergesetz 2007 für die Bearbeitung von Anträgen entsteht, die nach dem 18.12.2006 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Nachfolgend wichtige Aspekte zu dieser Auskunft, die im Gegensatz zu verbindlichen Zusagen aufgrund einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) oder der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) mit Kosten verbunden ist.
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