Der BFH hat in den Urteilen vom 03.02.2011 - VI R 4/10 und
VI R 66/09 sowie vom 15.03.2013 -
Nach Auffassung der Verwaltung sind die Entscheidungen wie folgt auszulegen:
Dem beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu (BFH, Urt. v. 03.02.2011 - VI R 66/09). Ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat, etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit, ist für die Anwendung dieser sog. Zuflussfiktion unerheblich, sofern eine solche Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.
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