Im Geltungsbereich der Hessischen Grundsteuer ist bei der Erstellung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag grundsätzlich für jedes zu erfassende Gebäude die Wohn- und/oder Nutzungsfläche zu ermitteln (AE HGrStG zu § 5 zu Abs. 2 Satz 1 bis 4 und zu Abs. 3, StAnz. 2022, 642) und zu erklären (Anlage Grundstück - HGrStG 2). Ist eine wirtschaftliche Einheit vollständig von der Grundsteuer befreit, unterbleibt eine Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HGrStG); stattdessen ist ein Freistellungsbescheid zu erteilen (§ 2 Abs. 5 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 AO). Bei nur partieller Steuerbefreiung ist der Flächenbetrag nur für den steuerpflichtigen Teil zu ermitteln und durch den Grundsteuermessbescheid festzusetzen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HGrStG).
In Fällen mit bisher vollständig von der Grundsteuer befreiten Gebäuden wird eine Ermittlung der Flächenbeträge durch Schätzung (z.B. überschlägige Ermittlung der Wohn- und/oder Nutzungsflächen) akzeptiert, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin bestehen. Hilfsweise können hierzu auch die z.B. im Rahmen von Versicherungsverträgen zugrunde gelegten Gebäudeflächen herangezogen werden.
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