Ausgabe 32/2011
Thema der Woche vom 11.08.2011

Vereinfachungen bei den elektronischen Rechnungen verschieben sich

Derzeit berechtigen elektronische Rechnungen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG den Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch zwei Verfahren gewährleistet werden:

  • die qualifizierte elektronische Signatur bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz. Hier ist für den Rechnungsempfänger sofort sichtbar, wenn während der Übertragung Änderungen in der Rechnung vorgenommen worden sind;
  • einen elektronischen Datenaustausch (EDI), wenn in der Vereinbarung hierüber der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Beim EDI-Verfahren ist der Übertragungsweg gesichert, so dass während der Übermittlung grundsätzlich keine Änderungen möglich sind.

Dieses Verfahren soll deutlich einfacher werden, indem der neue § 14 Abs. 1 UStG in den Sätzen 7 und 8 generell Rechnungen auf Papier und - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - elektronisch zulässt.

Die Differenzierung zwischen Papier- und elektronischen Rechnungen entfällt, umsatzsteuerlich werden beide gleich behandelt. Rechnungen können beispielsweise in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden: