Derzeit berechtigen elektronische Rechnungen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG den Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch zwei Verfahren gewährleistet werden:
Dieses Verfahren soll deutlich einfacher werden, indem der neue § 14 Abs. 1 UStG in den Sätzen 7 und 8 generell Rechnungen auf Papier und - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - elektronisch zulässt.
Die Differenzierung zwischen Papier- und elektronischen Rechnungen entfällt, umsatzsteuerlich werden beide gleich behandelt. Rechnungen können beispielsweise in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:
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