Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind sog. aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Damit werden Ausgaben und Einnahmen demjenigen Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein aktiver RAP anzusetzen, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag getätigt werden, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ein passiver RAP ist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, wenn Einnahmen vor dem Abschlussstichtag vereinnahmt werden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
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