Das BMF hat mit Schreiben vom 02.06.2021 Regelungen zur Vereinfachung für die Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) veröffentlicht.
Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz führt immer dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks (BHKW) eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen kann (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich dafür, dass diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung - anders als Tätigkeiten im Hobbybereich - typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (FG Thüringen, Urt. v. 11.09.2019 - 3 K 59/18). Das Finanzamt hat gegen das Urteil zunächst Revision beim BFH eingelegt. Diese wurde jedoch wieder zurückgenommen, so dass das FG-Urteil rechtskräftig ist.
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