Bei der Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10d EStG sind insbesondere folgende Verfahrensgrundsätze zu beachten:
Antragstellung
Eine formlose Antragstellung auf Durchführung der Verlustfeststellung ist nicht möglich. Vielmehr ist die Verlustfeststellungserklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1 i.V.m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG). Wegen der Bezugnahme auf die Einkommensteuerfestsetzung sind dabei die beiden Kästchen "Einkommensteuererklärung" und "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" anzukreuzen.
Verlustkompensation durch bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerveranlagungen
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