Unanfechtbare Jahressteuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung
Reicht eine Steuerbürgerin/ein Steuerbürger die Umsatzsteuererklärung erst ein, nachdem die (Jahres-)Umsatzsteuer bereits im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt wurde, ist § 168 AO nicht anwendbar, wenn die Steuerfestsetzung nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Gleiches gilt, wenn bei Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuerfestsetzung nicht oder nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ob die Steuerfestsetzung zu ändern ist, richtet sich in beiden Fällen nach den §§ 172 ff. AO. Zur Frage, ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt, siehe Hinweis auf AEAO zu § 171, Nr. 2.
Unanfechtbare Jahressteuerfestsetzung mit Vorbehalt der Nachprüfung
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