Ausgabe 40/2014
Sonstiges Aktuell vom 02.10.2014
BFH, Urt. v. 04.06.2014 - I R 70/12

Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

  1. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen.
  2. Die Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.
BFH, Urt. v. 04.06.2014 - I R 70/12

Kurzfassung

An der ständigen Rechtsprechung, dass die Hinzurechnungen - oder ertragsunabhängige Komponenten der Gewerbesteuer wie die frühere Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage - keine Verstöße gegen Art. 12 und Art. 14 GG bewirken, hält der BFH fest.