Kurzfassung
An der ständigen Rechtsprechung, dass die Hinzurechnungen - oder ertragsunabhängige Komponenten der Gewerbesteuer wie die frühere Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage - keine Verstöße gegen Art. 12 und Art. 14 GG bewirken, hält der BFH fest.
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