Es wird eine Entscheidung des
BVerfG eingeholt, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2
Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung
der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
vom 22.12.2003 (BGBl I 2003,
Kurzfassung
Der BFH vertritt die Auffassung, dass die sog. Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. Der I. Senat des BFH hat deswegen das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.
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