Ausgabe 8/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 20.02.2014
BFH, Beschl. v. 11.12.2013 - I R 4/13

Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

  1. Erhält ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so können diese Zinsen nach dem DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht als gewerbliche Gewinne besteuert werden (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich insoweit aber infolge der in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 angeordneten Umqualifizierung von Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG (1997) in abkommensrechtliche Unternehmensgewinne ergeben, wenn der Gesellschafter über keine anderweitige Betriebsstätte verfügt (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 08.09.2010 - I R 74/09 und Fortführung des Senatsurt. v. 12.06.2013 - I R 47/12). Gleiches ergibt sich nunmehr aus § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG.
  2. Eine sog. Mitunternehmerbetriebsstätte wird jedenfalls nicht durch die bloße Verwaltung eines Darlehens begründet (Bestätigung des Senatsurt. v. 12.06.2013 - I R 47/12).
  3. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,