Erhält
ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft
Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so
können diese Zinsen nach dem DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht
als gewerbliche Gewinne besteuert werden (Bestätigung der ständigen
Spruchpraxis). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich insoweit
aber infolge der in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG
2009 angeordneten Umqualifizierung von Sondervergütungen i.S.v.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG (1997) in
abkommensrechtliche Unternehmensgewinne ergeben, wenn der Gesellschafter
über keine anderweitige Betriebsstätte verfügt (Abgrenzung zum
Senatsurt. v. 08.09.2010 - I R 74/09 und Fortführung des Senatsurt.
v. 12.06.2013 - I R 47/12). Gleiches ergibt sich nunmehr aus §
50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG.
Eine sog. Mitunternehmerbetriebsstätte
wird jedenfalls nicht durch die bloße Verwaltung eines Darlehens
begründet (Bestätigung des Senatsurt. v. 12.06.2013 - I R 47/12).
Es wird eine Entscheidung
des BVerfG darüber eingeholt,
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "STEUER-TELEX" abrufen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.