Ausgabe 12/2019
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht vom 19.03.2019
BAG, Urt. v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Zwischen dem Kläger, einem Bauleiter, und der Beklagten wurde ein Vertrag über die Entsendung nach China abgeschlossen, der jedoch keine Regelungen zur Bezahlung von Reisezeiten enthält. Vom 10.08. bis zum 20.10.2015 wurde der Kläger nach China entsandt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 10. und 11.08.2015 sowie für den 29. und 30.10.2015 jeweils eine Vergütung für acht Stunden pro Tag (1.149,44 € brutto). Der Kläger machte eine Vergütung für 15 Überstunden wegen der Reise im August und eine Vergütung für 22 Überstunden aus der im Oktober angefallenen Reisezeit geltend. Er begehrt deshalb von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.663,30 €. Bei den von ihm geltend gemachten Reisestunden handele es sich um Arbeitszeit, die gem. § 612 BGB zu vergüten sei. Er meint, ihm stehe deshalb nicht nur die Vergütung für die Reisetage zu, sondern auch für die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück.