Kurzfassung
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig.
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