Ausgabe 3/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 16.01.2014
BFH, Urt. v. 24.10.2013 - V R 17/13

Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht bei der Umsatzsteuer

  1. Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts.
  2. Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und - bei Vorliegen der weiteren z.B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen.
BFH, Urt. v. 24.10.2013 - V R 17/13

Kurzfassung

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig.