Ausgabe 22/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 29.05.2014
BMF-Schreiben v. 21.05.2014 - IV D 3 - S 7359/13/10002

Verhältnis zwischen Vergütungsverfahren und allgemeinem Besteuerungsverfahren

Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an. Danach muss ein Unternehmer, der in einer Rechnung eine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ausgewiesen hat, eine Steuererklärung in Deutschland abgeben. Ein solcher Fall kann z. B. gegeben sein, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Leistungen erbringt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet. Wird trotzdem in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der ausländische Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.

In der Steuererklärung sind dann zwingend die Vorsteuern geltend zu machen, die sich für das entsprechende Kalenderjahr ergeben. Das Vergütungsverfahren ist daneben nicht zulässig. Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, ob er die Vorsteuern im Vergütungsverfahren oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend macht.

Das BMF beschränkt die Anwendung der Entscheidung nur auf die mit dem BFH-Sachverhalt vergleichbaren Fälle. Für die Anwendung des Urteils sind daher die folgenden Voraussetzungen erforderlich:

  • Der im Ausland ansässige Unternehmer hat fristgerecht einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer beim BZSt gestellt,
  • die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung im Vorsteuervergütungsverfahren für den Vergütungszeitraum sind erfüllt,